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Meldepflichtige Erkrankungen

Bei meldepflichtigen Krankheiten handelt es sich um bestimmte übertragbare Infektionen des Menschen, die einer Meldepflicht bzw. Anzeigepflicht unterliegen.

 

Wichtig!

 

Gemäß § 34 Abs. 5 des IfSG sind Eltern bzw. Sorgeberechtigte verpflichtet, Krankheiten der Kinder zu melden, bei denen es sich um übertragbare Infektionen handelt wie z. B. Krätze, Masern, Diphterie, Cholera, Typhus, Tuberkulose oder andere ansteckende Krankheiten.

Zu den Infektionen, die übertragbar sind, gehören auch Mumps, Scharlach, Keuchhusten, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektion, Windpocken, Hepatitis A, Ruhr (bakterielle) und Kopflausbefall.

 

Die Verantwortlichen der Schule bzw. des Hortes ergreifen die nach dem Gesetz vorgeschriebenen Maßnahmen, um eine Verbreitung der Krankheit zu verhindern. Dazu gehört, die entsprechende Information an das zuständige Gesundheitsamt weiterzugeben.

 

Eltern sind verpflichtet den Hort und die Schule zu informieren, damit diese dementsprechend reagieren können.

 

 

 

 

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